Freiheit der Kunst und/oder Kunst der Freiheit
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Art. 17a StGG normiert seit Anfang der 80er Jahre klar und deutlich: „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ Mit noch weniger Worten kommt nur noch Art. 5 Abs. 3, erster Satz GG aus, der (wenn man die ebenfalls an dieser Stelle angeführte „Wissenschaft“ weglässt) lautet: „Kunst ist frei“.
Auch vor dem Hintergrund des Attentats auf Charlie Hebdo untersucht der Autor ob und wie die erwähnten Verfassungsbestimmungen in der Praxis mit Leben zu erfüllen sind.Book Information
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Art. 17a StGG normiert seit Anfang der 80er Jahre klar und deutlich: „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ Mit noch weniger Worten kommt nur noch Art. 5 Abs. 3, erster Satz GG aus, der (wenn man die ebenfalls an dieser Stelle angeführte „Wissenschaft“ weglässt) lautet: „Kunst ist frei“.
Auch vor dem Hintergrund des Attentats auf Charlie Hebdo untersucht der Autor ob und wie die erwähnten Verfassungsbestimmungen in der Praxis mit Leben zu erfüllen sind.


