Befangenheit im Staatsschutzverfahren

Befangenheit im Staatsschutzverfahren

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Description

Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen unparteilichen Richter. Zur Durchsetzung dieses Rechts sind in den §§ 24ff. der StPO die Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit einfachgesetzlich geregelt. Soweit ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen worden ist und die Ablehnung einen erkennenden Richter betroffen hat, bestimmt § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, dass eine Anfechtung der Zurückweisungsentscheidung nur zusammen mit dem Urteil selbst erfolgen kann. Korrespondierend hiermit kodifiziert § 338 Nr. 3 StPO einen absoluten Revisionsgrund für den Fall, dass ein wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnter Richter an der Urteilsfindung beteiligt war oder ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Während diese Anfechtungsmöglichkeit für die revisionsrechtliche Überprüfung von Urteilen der Amts- und Landgerichte ohne Weiteres gegeben ist, besteht eine Ausnahme für erstinstanzliche Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll es dem Angeklagten zwar möglich sein, auch in diesen Verfahren einen erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Überprüfung einer diese Rüge zurückweisenden Entscheidung in der Revisionsinstanz soll allerdings ausgeschlossen sein. Der Grundsatz, dass oberlandesgerichtliche Beschlüsse gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 StPO unanfechtbar seien, gelte auch im Revisionsverfahren. Eine dennoch erhobene Verfahrensrüge sei unzulässig. Der Autor legt umfassend dar, weshalb dieser Rechtsprechung nicht zu folgen ist. Hierzu wird nach Betrachtung der historischen, verfassungs- und konventionsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen § 28 Abs. 2 S. 2 StPO zum Zwecke der Auslegung in den Blick genommen. Besonderes Augenmerk wird in systematischer Hinsicht auf die Auswirkungen des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 08.09.1969 gelegt. Zudem wird untersucht, ob die bereits vereinzelt vorgebrachten und über die Auslegung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO hinausgehenden Einwände gegen den vom Bundesgerichtshof angenommen Anfechtungsausschluss berechtigt sind. In diesem Zusammenhang wird ferner dargelegt, dass jedenfalls de lege ferenda die Erweiterung des Ausnahmenkatalogs des § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StPO um Zurückweisungsentscheidungen von Befangenheitsgesuchen zu fordern ist

Book Information

Main Genre
Specialized Books
Sub Genre
Law
Format
Softcover
Pages
238
Price
91.40 €