Theorie der Beteiligung
von Günther Jakobs
Taschenbuch
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Beschreibung
Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung
negativer
Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Täters, der ein Delikt eigenhändig verwirklicht. Für die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine
natürliche
Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine
Zuständigkeit
dafür begründen lässt, und es gibt auch Gründe, für ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zuständig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialität). Solche Gründe liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder möge geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintäter
per se
Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten für kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zuständig zu machen. Das Ergebnis lässt sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen übertragen, soweit die eigene Organisation hätte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, Übernahme). Bei
positiven
Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverläufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets
unmittelbar
zuständig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.
Buchinformationen
Haupt-Genre
Fachbücher
Sub-Genre
Recht
Format
Taschenbuch
Seitenzahl
84
Preis
29.00 €
Autorenbeschreibung
Geboren 1937; Studium der Rechtswissenschaft in Köln, Kiel und Bonn; beide Staatsexamina in Düsseldorf (1963, 1967); 1967 Promotion und 1971 Habilitation in Bonn; Professor in Bochum, Kiel, Regensburg und ab 1986 Bonn; dort Direktor des Rechtsphilosophischen Seminars; 2002 Emeritierung.
Beschreibung
Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung
negativer
Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Täters, der ein Delikt eigenhändig verwirklicht. Für die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine
natürliche
Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine
Zuständigkeit
dafür begründen lässt, und es gibt auch Gründe, für ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zuständig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialität). Solche Gründe liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder möge geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintäter
per se
Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten für kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zuständig zu machen. Das Ergebnis lässt sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen übertragen, soweit die eigene Organisation hätte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, Übernahme). Bei
positiven
Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverläufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets
unmittelbar
zuständig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.
Buchinformationen
Haupt-Genre
Fachbücher
Sub-Genre
Recht
Format
Taschenbuch
Seitenzahl
84
Preis
29.00 €
Autorenbeschreibung
Geboren 1937; Studium der Rechtswissenschaft in Köln, Kiel und Bonn; beide Staatsexamina in Düsseldorf (1963, 1967); 1967 Promotion und 1971 Habilitation in Bonn; Professor in Bochum, Kiel, Regensburg und ab 1986 Bonn; dort Direktor des Rechtsphilosophischen Seminars; 2002 Emeritierung.



